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   BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 23.10   

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BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 23.10 (https://dejure.org/2011,30406)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2011 - 1 WB 23.10 (https://dejure.org/2011,30406)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2011 - 1 WB 23.10 (https://dejure.org/2011,30406)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 23.10
    Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 ), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.
  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 23.10
    Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 23.10
    Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 24.03.2009 - 1 WB 46.08

    Eignung; Verwendung; Verwendungsaufbau; Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung.

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 23.10
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass aus der "Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften" vom 21. Mai 2007 (TK VebkFamDstSK) kein konkreter Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten auf bestimmte Maßnahmen folgt (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 15.08 - Rn. 34 und vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 40 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.04.2008 - 1 WB 42.07
    Auszug aus BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 23.10
    Es wäre mit personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren, einen auf Kosten der Bundeswehr speziell ausgebildeten Soldaten bereits nach kurzer Zeit wieder aus der entsprechenden Ausbildungs- und Verwendungsreihe auszuplanen (vgl. für die zivilberufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung bereits Beschluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 42.07 - Rn. 25).
  • Drs-Bund, 26.03.2009 - BT-Drs 16/12200
    Auszug aus BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 23.10
    Ein über die genannten Regelungen hinausgehendes subjektives Recht des Antragstellers, "familiengerecht" verwendet zu werden, ergibt sich schließlich auch nicht, wie der Antragsteller meint, aus dem "Handbuch zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften" des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. Januar 2010 (AU 1/500) und aus dem Bericht 2008 des Wehrbeauftragten (vom 26. März 2009, BTDrucks 16/12200).
  • BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 24.12

    Sonderurlaub; Wichtiger Grund; Weltumsegelung; Dreijähriger Sonderurlaub;

    Unabhängig von dem Fehlen eines individuellen Rechtsanspruchs richtet sich der Auftrag, die Vereinbarkeit von Familie und Dienst zu fördern, im Übrigen nicht darauf, gerade die von dem betroffenen Soldaten favorisierte Planung zu verwirklichen (vgl. Beschluss vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 23.10 - Rn. 26 m.w.N.).
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